Wörth/GLC Germersheim: Kurzarbeitsinfo I

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02.04.2020 +++ Kurzarbeitsinfo I - Daimler AG Werk Wörth & GLC Germersheim +++ Heute: Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit +++

WIR SIND FÜR DICH DA!

Immer aktuell informiert mit der IG Metall Neustadt: Ausgehend von den häufigsten Anfragen, die uns aktuell erreichen, wollen wir über Informationsblätter Themen und Schwerpunkte beleuchten, Fragen dazu beantworten und Sachverhalte klären heute: Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit.

Vorrübergehende Absenkung Deiner Arbeitszeit = Kurzarbeit
Dein Betriebsrat hat mit der Arbeitgeberseite vom 6. April bis 17. April 2020 Kurzarbeit vereinbart. Darüber hat Dich Dein Betriebsrat mit einer Blitzinfo informiert und zu den am häufigsten auftretenden Fragen die passenden Antworten geliefert.

Als IG Metall Neustadt unterstützen wir diese Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung und der Vorbeugung einer weiteren Ausbreitung der Pandemie. Mit der Absicherung auf mindestens 80,5% des Monatsnetto ist eine sehr gute Regelung abgeschlossen worden.

Hervorzuheben ist, dass auch DH-Student*innen und Auszubildende in Kurzarbeit sind, jedoch auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes bis zu sechs Wochen ihre vollen Bezüge erhalten.

Arbeitsunfähig krank in der Kurzarbeit - was passiert dann?
Grundsätzlich wird bei Arbeitsunfähigkeit zunächst Entgeltfortzahlung (EFZ) bis zu sechs Wochen vom Arbeitgeber gezahlt. Für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gibt es besondere Regelungen.

Entgeltfortzahlung (EFZ), wenn die Arbeitsunfähigkeit vor der Kurzarbeit eingetreten ist
Für die Zeit der Entgeltfortzahlung nach Eintreten der Kurzarbeit wird das durch Kurzarbeit verminderte Entgelt sowie Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (KUG) gezahlt. Dieses Krankengeld ist vom Arbeitgeber kosten-los auszurechnen und auszuzahlen.

Entgeltfortzahlung (EFZ), wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit eingetreten ist
Für die nicht ausgefallene Arbeitszeit, also wenn du arbeiten müsstest und keine Kurzarbeit bei Dir anfällt, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Für die Zeiten der geplanten Kurzarbeit wird das sogenannte Kranken-Kug gewährt.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhält der/die Arbeitnehmer*in Krankengeld von der Krankenkasse. Hier ist Folgendes zu beachten:

Krankengeldbezug vor Kurzarbeit
Warst Du bereits vor Beginn der Kurzarbeit im Krankengeldbezug, so erhältst Du weiter Krankengeld, an dessen Höhe sich nichts ändert. Maßgeblich bleibt der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Krankengeldbezug beginnt während der Kurzarbeit
Beginnt Dein Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs von Kug, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde, bezahlt.

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Weitere Informationen findest Du auf der Seite von "lohn-info.de" über diesen QR-Code.

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Kurzarbeitsinfo 1

Kurzarbeitsinfo 1

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Letzte Änderung: 03.04.2020