Nebenbeschäftigung und Kurzarbeit

IG Metall: Recht und Rat

08.04.2020 Neue Regelungen zur Nebenbeschäftigung bei Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit (BfA)

Neue Regelungen zur Nebenbeschäftigung bei Kurzarbeit

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf oder erweitern sie ihre vorhandene Nebentätigkeit, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

Neu: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Systemrelevante Branchen oder Berufe sind zum Beispiel:

  • medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr zum Beispiel für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel - zum Beispiel Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Quellen: IGM Pforzheim; BfA

Nebentätigkeit von Daimler-Beschäftigten während der Kurzarbeit

Eine Nebentätigkeit während der Kurzarbeitsphase auszuüben ist grundsätzlich möglich. Die Nebentätigkeit muss vor Beginn allerdings beantragt, geprüft und freigegeben werden. Ferner gilt es die Regelungen an den jeweiligen Standorten zu beachten.

Ihr seid in Kurzarbeit (oder zumindest teilweise):
Die Nebentätigkeit muss vor Beginn beantragt, geprüft und freigegeben werden. Zusätzlich muss die Nebentätigkeit der Entgeltabrechnung gemeldet werden. Beachtet, dass die Nebentätigkeit zu einer Kürzung des Kurzarbeitergelds führen kann. Für systemrelevante Branchen und Berufe gelten Besonderheiten. Das muss durch den Arbeitgeber geprüft werden.

Ihr seid nicht in Kurzarbeit:
Die Nebentätigkeit muss vor Beginn beantragt, geprüft und freigegeben werden. Es gelten keine Besonderheiten für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen.

Ihr seid weder in Kurzarbeit noch arbeitet ihr (z.B. Werkstudenten):
Die Nebentätigkeit muss vor Beginn beantragt, geprüft und freigegeben werden. Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass bei Daimler für die Zeit der Kurzarbeit keine Arbeitspflicht besteht.

Ganz wichtig ist in allen Fällen: Ihr müsst durch Absprache mit dem neuen Arbeitgeber sicherstellen, dass - wenn die Kurzarbeit endet und ihr bei Daimler wieder arbeitet - die Nebentätigkeit endet oder so reduziert wird, dass eure Tätigkeit bei uns nicht beeinträchtigt wird und ihr wieder für eure Arbeit im Unternehmen zur Verfügung steht.

Letzte Änderung: 14.04.2020