Maskenpflicht am Arbeitsplatz

IG Metall: Aus den Medien

12.08.2020 Viele Beschäftigte sind verpflichtet, einen Mund- und Nasen-Schutz zu tragen - auch im Hochsommer. Hier einige Tipps, wie sich ein heißer Arbeitstag mit Maske überstehen lässt.

In manchen Berufen müssen Beschäftigte dauerhaft einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn dies im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt wird. Das Atmen durch ein Maskentuch bedeutet jedoch zusätzliche körperliche Belastung. Bei großer Hitze klagen viele Beschäftigte über Atemnot, Schwindel und Kopfschmerzen. Hinzu kommt ein weiteres Problem: Bei Hitze und starkem Schwitzen wird die Maske schneller feucht und wird damit zu einem Nährboden für Viren.

Darauf sollten Beschäftigte und Arbeitgeber achten:

Die richtige Maske richtig nutzen
Maske ist nicht gleich Maske: Bei einem Mund-Nasen-Schutz spielen vor allem die Fadendichte, aber auch die Eigenschaften der Feuchtigkeitsaufnahme eine Rolle. Ein leichter Baumwollstoff ist bei großer Hitze eher geeignet als synthetische Stoffe. Zudem sollte die Maske auch bei längerem Tragen nicht rutschen und um das Kinn fest abschließen.

Regelmäßig wechseln, Infektionsbrücken vermeiden
Die Maske sollte man spätestens dann wechseln, wenn sie feucht ist. Denn mit zunehmender Feuchte lässt die Schutzwirkung nach. Zudem begünstigen Feuchtigkeit und Körperwärme eine Verkeimung auf der Seite des oder der Tragenden. Spätestens bei einer kompletten Durchfeuchtung besteht die Gefahr einer Infektionsbrücke zwischen tragender Person und Umgebung. Dies gilt für Masken zum Eigenschutz wie FFP-2-Masken, aber noch viel mehr für die einfachen Varianten zum Fremdschutz. Beim Husten oder Niesen können Tröpfchen von der Außenfläche der durchfeuchteten Maske in die Umgebung geschleudert werden.

Arbeitgeber muss ausreichend Masken bereitstellen
Am Arbeitsplatz sollten ausreichend Masken zum Wechseln bereit gestellt und die gebrauchten ordnungsgemäß entsorgt oder gereinigt werden.
Führt der Arbeitgeber zusätzliche personenbezogene Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mundschutzes ein, ist er dazu verpflichtet, die Kosten dieser Maßnahmen zu übernehmen. Diese Regelung betrifft allerdings lediglich den Schutz am Arbeitsplatz.

Öfters mal ohne Maske durchatmen und Sauerstoff tanken
Vor allem wenn es heiß ist, braucht man zusätzliche Pausen als Ausgleich für die erhöhten Belastungen durch das Maskentragen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt eine Begrenzung der Tragezeit analog zu FFP2 Masken - das sind zwei Stunden.

Trinkpausen einplanen
Der Arbeitsschutz schreibt nicht vor, wie viel Beschäftigte trinken müssen. Pro Stunde sollte man mindestens eine Trinkpause einplanen, damit der Körper mit ausreichend Flüssigkeit versorgt wird. Bei körperlich besonders anstrengender Arbeit sollte man zwei- bis dreimal pro Stunde ungefähr 300 bis 500 ml trinken. Zudem ist es ratsam, auf Anzeichen von Hitzeerschöpfung oder Hitzekollaps wie Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit zu achten

Arbeitnehmer darf Mundschutz nicht verweigern
Wird das Tragen einer Schutzmaske vom Arbeitgeber veranlasst, fällt diese Anordnung unter das sogenannte Weisungsrecht. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist berechtigt, zusätzliche Dienstanweisungen zu veranlassen, die über die Regelungen im Arbeitsvertrag hinausgehen. Grundsätzlich ist der Beschäftigte dazu verpflichtet, sich an die zusätzliche Verordnung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu halten. Folglich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Tragen eines Mundschutzes zum Beispiel in Zeiten einer Pandemie nicht verweigern.

Gesichtsvisiere sind keine Alternative
Gesichtsvisiere erfüllen generell nicht die gleiche Schutzfunktion wie Mund-Nase-Bedeckungen, OP- oder FFP2-Masken. Damit sind sie dort, wo Masken zum Fremdschutz vor möglicherweise virenhaltigen Aerosolen eingesetzt werden, keine Alternative. Gesichtsvisiere können den Eigen- und Fremdschutz im Bereich der Patientenbehandlung ergänzen. Darüber hinaus gehören sie offiziell zur persöhnlichen Schützausrüstung (PSA) und sind damit gänzlich anders einzustufen.

Quelle: IG Metall

Letzte Änderung: 05.08.2020