Homeoffice: Das sind die neuen Regeln

IG Metall: Aus den Medien

28.01.2021 Was ist neu ab 27. Januar? Ab 27. Januar müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten, sofern deren Tätigkeit das erlaubt. Was Beschäftigte dazu wissen müssen.

Großraumbüro, Kaffeeküche, oder der Weg zur Arbeit: alles Orte, an denen man sich möglicherweise mit dem Coronavirus anstecken kann. Um dieses Risiko zu senken, hat die Bundesregierung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung neue Regeln zum Homeoffice beschlossen. Die Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet. Betriebsräte haben dabei ein Mitbestimmungsrecht.

Was ist neu ab 27. Januar?

Die Bundesregierung verpflichtet die Arbeitgeber, zu prüfen, ob Homeoffice möglich ist. Falls ja, müssen sie den Beschäftigten diese Möglichkeit anbieten - es sei denn, es sprechen "zwingende betriebliche Gründe" dagegen (siehe unten). Ziel ist, dass möglichst viele Tätigkeiten, die grundsätzlich von zuhause aus erledigt werden können, auch von zuhause erledigt werden.

Wer entscheidet, ob Homeoffice für mich möglich ist?

Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.

Was gilt als "zwingender Grund" gegen Homeoffice?

Ausgenommen sind Tätigkeiten, die aus "zwingenden betriebsbedingten Gründen" nicht ins Homeoffice verlagert werden können. Als Beispiele nennt das Arbeitsministerium Reparatur und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Abteilung) oder Bürotätigkeiten, zu denen auch das Verteilen von Post gehört oder die Bearbeitung von Warenlieferungen. Es ist möglich, dass Beschäftigte für diese zwingenden Tätigkeiten an einzelnen Tagen in den Betrieb kommen. Das kann etwa bedeuten, dass die Post gesammelt, an einem Tag in der Woche sortiert und den Beschäftigten nach Hause gesendet wird.

Was ist, wenn die technische Ausstattung fürs Homeoffice fehlt?

Wenn es in einem Betrieb an nötiger IT-Ausstattung oder Kenntnissen fehlt, gilt das ebenfalls als "zwingender Grund" gegen das Homeoffice - allerdings nur befristet. Der Betrieb ist dann angehalten, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen.

Was tun, wenn mein Arbeitgeber Homeoffice verweigert?

Beschäftigte sollten sich in diesem Fall zunächst an ihren Betriebs- oder Personalrat wenden. Bei mangelndem Gesundheitsschutz haben Beschäftigte außerdem ein Beschwerderecht. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können sich Beschäftigten an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder die jeweilige Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes wenden.

Kann mein Arbeitgeber mich zum Homeoffice zwingen?

Beschäftigte sollen das Angebot, im Homeoffice zu arbeiten, "annehmen, soweit sie können" - so der Appell der Bundesregierung. Gezwungen werden können sie dazu aber nicht. Beschäftigte müssen der (vorübergehenden) Änderung des arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitsortes zustimmen.

Wer kontrolliert die neuen Regeln?

Für die Kontrolle der Verordnung sind primär die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Die Berufsgenossenschaften müssen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit ebenfalls auf deren Einhaltung achten und arbeiten dabei mit den Arbeitsschutzbehörden zusammen.

Wie sollte der Arbeitsplatz im Homeoffice gestaltet sein?

Auch im Homeoffice ist es wichtig, den Arbeitsplatz ergonomisch zu gestalten sowie Pausen- und Ruhezeiten zu beachten.

Quelle: IG Metall

Die von der Politik am 19.1.2021 getroffenen Entscheidungen zum verlängerten Lockdown werden im Unternehmen, wo relevant, umgesetzt. Die aktuellen Regelungen finden sich im Daimler Social Intranet, sowie bei den meisten Standort auch auf den Seiten des Betriebsrats.

Letzte Änderung: 26.01.2021