Urlaubsplanung in der Kurzarbeit

IG Metall: Recht und Rat

09.04.2021 Viele Arbeitnehmer sollen ihren Urlaub für 2021 festlegen. Planen ist durch Corona jedoch kompliziert geworden. Die IG Metall erläutert, was Beschäftigte bei der Urlaubsplanung beachten müssen.

Wann soll ich nur Urlaub nehmen, wenn ich gar nicht weiß, wann ich wieder verreisen kann? Diese Frage stellen sich zurzeit viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Doch seinen ganzen Urlaub einfach aufzusparen und abzuwarten, wie sich die Dinge entwickeln, das ist auch keine Lösung. Denn: Bei der Urlaubsplanung und -gewährung sind viele Interessen zu berücksichtigen, sodass kurzfristig geäußerte Wünsche oftmals nicht durchsetzbar sind.

Auch in der Kurzarbeit darf Urlaub gemacht werden

Wegen der aktuellen Lage haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Generell gilt: Der Urlaub darf auch genommen werden, wenn in einem Betrieb kurzgearbeitet wird.

Seit 1. Januar 2021 verlangt die Bundesagentur für Arbeit (BA), dass der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurz­arbeit wieder einzubringen ist, wenn

  • die Urlaubswünsche der Beschäftigten dem nicht entgegenstehen. Besteht eine Urlaubsplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Liste oder Betriebsferien, muss Urlaub nicht vorher genommen werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Nach einer mit der BA abgestimmten Regelung dürfen die Unternehmen sich bei der Urlaubsplanung zudem auf die betriebliche Praxis berufen. Das heißt: Die Urlaubspläne müssen nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, sondern können so erstellt werden, wie es im Betrieb üblich ist.

In vielen Betrieben gibt es Listen oder Urlaubsanträge. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan beim Chef ein, wird er diesen in der Regel genehmigen. In einigen IG Metall-Tarifverträgen ist der Plan für Arbeitgeber sogar bindend. Will der Arbeitgeber den Betrieb, Werkteile oder bestimmte Abteilungen schließen, geht das nur mit Betriebsrat. Stimmt er der Werkschließung zu, muss die gesamte Belegschaft in dieser Zeit Urlaub nehmen. Betriebsferien können beliebig lang sein, dürfen aber nicht den gesamten Urlaubsanspruch umfassen.

Genehmigten Urlaub kann der Arbeitgeber nicht einfach widerrufen. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen. Das gilt erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Abgemacht ist abgemacht. Deshalb haben auch Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch, beantragten Urlaub kurzfristig zu verschieben. Eine nachträgliche Änderung ist nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich.

Quelle: IG Metall

Letzte Änderung: 09.04.2021